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AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Dalitz Immobilien GmbH, vertreten durch Herrn Elmar C. Dalitz und Frau Gabriele Dalitz-Diedrich, Burgstr. 70, 53332 Bornheim (im folgenden Makler genannt) und ihren Auftraggebern.

§ 1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm erteilten Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Gibt er die Informationen gleichwohl weiter und schließt der Dritte den vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag ab, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der Provision, als hätte er den Vertrag selbst abgeschlossen. Veröffentlichungen von Informationen z. B. im Internet, die im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausgetauscht wurden, sind nur mit dem Einverständnis des Maklers erlaubt. Äußerungen gegenüber Dritten bzgl. der Einzelheiten, die die Ausführung des vereinbarten Vorhabens sowie dessen Abwicklung betreffen, sind nur nach gemeinsamem Einvernehmen zu tätigen.

§ 2 Alle Objektangaben stammen vom Eigentümer und sind ohne Gewähr. Zwischenverkauf und Vermietung / Verpachtung sind vorbehalten.

§ 3 Die Maklerprovision ist fällig nach notarieller Beurkundung oder eines wirtschaftlich gleichwertigen Vertrags.

§ 4 Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen, oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen Vertrag über ein Objekt des vom Makler nachgewiesenen Vertragspartners erreicht wird; schließlich, wenn und soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang in einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen.

§ 5 Der Provisionsanspruch entsteht z. B. auch, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiges, gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt (Kauf statt Miete und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf) oder wenn das Objekt vom Konkurs- bzw. Vergleichsverwalter oder direkt von der Gläubigerbank erworben wird.

§ 6 Ein Provisionsanspruch steht Dalitz Immobilien GmbH auch zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten durch die Firma Dalitz Immobilien GmbH vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrages weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.

§ 7 Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt.

§ 8 Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragspartner, der den Anfechtungspunkt gesetzt hat, zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 9 Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit beim Vertragsabschluss. Erfolgt ein Vertragsabschluss ohne Anwesenheit der Dalitz Immobilien GmbH, so ist ihr vom Auftraggeber unverzüglich Auskunft über den Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu erteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dalitz Immobilien GmbH auf Verlangen eine Vertragsabschrift zu überlassen. Nimmt der Auftraggeber von den Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet die Dalitz Immobilien GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren.

§ 10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unaufgefordert über alle Umstände zu unterrichten, die für die Entstehung und die Höhe des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für den Fall des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages. In diesem Fall wird der Auftraggeber dem Makler unaufgefordert das Datum des Vertragsabschlusses, den Vertragspartner mit vollständiger Anschrift sowie den vereinbarten Kaufpreis mitteilen. Auf Anforderung bevollmächtigt der Makler, Einsicht in sämtliche Abteilungen des Grundbuchs und in die Beiakten zu nehmen. Der Makler macht von dieser Ermächtigung nur zur Durchführung des Auftrages und zur Geltendmachung seines Provisionsanspruchs Gebrauch.

§ 11 Die Maklerprovision wird fällig am Tage des Vertragsabschlusses. Die Provision ist in den Preisen der Kauf-Angebote des Maklers nicht enthalten und gesondert ausgewiesen. Für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen gilt die Provisionsteilung zwischen Verkäufer und Käufer, sofern der Käufer als Verbraucher agiert.

§ 12 Bei Gewerbemietverträgen gelten folgende Provisionsregeln, sofern sie im Angebot des Maklers nicht anders ausgewiesen sind:

  • Bei Gewerbemietverträgen mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren beträgt die Provision 3,0 Nettomonatsmieten, zahlbar durch unseren Auftraggeber (Mieter).
  • Bei Gewerbemietverträgen mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren und länger beträgt die Provision 4,0 Nettomonatsmieten, zahlbar durch unseren Auftraggeber (Mieter).
  • Bei einer vereinbarten Staffelmiete wird die durchschnittliche monatliche Nettomiete/-pacht bezogen auf die Gesamtlaufzeit des Hauptvertrages als Berechnungsgrundlage gesehen und für die Bemessung der Provision zugrunde gelegt.
  • Findet innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Hauptvertrages eine Folgeanmietung über von uns nachgewiesene/vermittelte Flächen statt, so gelten die unter §12 genannten Provisionssätze

§ 13 Im Falle des Nachweises der Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrages für eine Wohnimmobilie verpflichtet sich der Auftraggeber/Besteller, – sofern nichts anderes vereinbart ist – eine Provision in Höhe von 2 Monatsmieten zu zahlen.

§ 14 Diese Bedingungen gelten auch für mündliche Angebote; sie erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 15 Die Dalitz Immobilien GmbH haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für die Leistungen Dritter wird nicht übernommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Dalitz Immobilien GmbH – ohne rechtliche Verpflichtung – Verträge zwischen Ihren Kunden und Drittfirmen vermittelt, z. B. Bauverträge oder Werkverträge usw. Für die Leistungen der empfohlenen oder vermittelten Unternehmen übernimmt Dalitz Immobilien GmbH keine Haftung.

§ 16 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Regelungen hiervon unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, eine Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der beabsichtigten am ehesten entspricht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bonn.

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